Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens
nach Fe-V Anlage 6 Nr. 2.1
Ein Besuch beim Augenarzt ist in aller Regel nicht erforderlich.
Die Empfehlung der Verkehrsbehörde "...gehen Sie zu einem Augenarzt..." ist nicht verpflichtend; denn auch ein ermächtigter Betriebsarzt
kann die Untersuchung des Sehvermögens durchführen und stellt die "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens" für
Berufskraftfahrer der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D, DE u. FzF aus (nach Fe-V Anlage 6 Nr. 2.1).
Hat ein Bewerber bereits einen Teil der erforderlichen Untersuchungen durchführen lassen, kann z.B. auch die ärztliche Untersuchung
des Sehvermögens als alleinige Leistung durchgeführt und eine Bescheinigung darüber ausgestellt werden.
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Die arbeitsmedizinischen, betriebsärztlichen und verkehrsmedizinischen
Untersuchungen werden vom Betriebsarzt für alle Fahrerlaubnisklassen durchgeführt für:
- Fahrgastbeförderung für Taxi-/Miet- u. Krankenkraftwagen (FzF)
- Lkw-Fahrer (Klassen C1, C1E, C, CE)
- Bus-Fahrer (Klassen D1, D1E, D, DE)
- Berufsgenossenschaftlich vorgeschriebene Untersuchungen (für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nach dem Grundsatz G 25
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Auch die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens für alle Fahrerlaubnisklassen
wird in der betriebsärztlichen Praxis durchgeführt.
Besonders aufwendig ist die seit 1999 durch das Strassenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung (Fe-V) vorgeschriebene
Untersuchung des Gesichtsfeldes mit Bestimmung der Gesichtsfeld-Aussengrenzen (Sehwinkel).
Die dazu erforderlichen Untersuchungsgeräte (Perimeter) sind in der Anlage 6.2 Fe-V hinsichtlich der gestellten Anforderungen
beschrieben und die Bestimmung einer Anzahl von Prüfpunkten (für jedes Auge mindestens 100 Punkte) gefordert.
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Berufskraftfahrer/Innen
Lkw-, Bus- und Taxi-/Miet- und Krankenkraftwagen
für Lkw-Klassen C, CE, C1, C1E und Kraftomnibus D, DE, D1, D1E
sowie für Taxi/Miet- und Krankenkraftwagen für Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - FzF (entsprechend Gruppe 2, Anhang III
EG-Richtlinie) gilt § 12, Abs. 6 u. § 48 Abs. 4 Nr. 4 u. Abs. 5 Nr. 2 sowie Anlage 6 Nr. 2.1 Fahrerlaubnisverordnung (Fe-V):
..... für Gruppe 2: "Entsprechend Anlage 6 Nr. 2.1 ist für Berufskraftfahrer die Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit
der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle
für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchzuführen." Der "Betriebsarzt"
ist ausdrücklich in der Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Fe-V) zur Beurteilung des Sehvermögens für sämtliche Fahrerlaubnisklassen
anerkannt - unter der Voraussetzung des Einsatzes der vorgeschriebenen Sehtestgeräte.
Bei Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis Klassen C, CE, C1, C1E sowie für die Fahrerlaubnis Klasse D, DE bzw. der
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist eine umfangreiche Untersuchung des Sehvermögens erforderlich:
- Sehschärfe:
rechtes und linkes Auge werden einzeln geprüft (Sehschärfe mit oder ohne Brille mindestens 1,0 / 0,8)
- Farbensehen:
farbschwache Fahrer/Innen der Fahrerlaubnis Klassen D, DE u. FzF nur mit einem Anomaliequotienten
AQ von mindestens 0,5 - die Farbe ROT muss sicher erkannt werden -, bei Lkw Fahrer/Innen der Fahrerlaubnis Klassen C1, C1E, C, CE genügt
Aufklärung über mögliche Gefährdung im motorisierten Strassenverkehr
- Gesichtsfeld:
Prüfung mit einem automatischen Halbkugelperimeter, bzw. Perimeter nach Goldmann
- räumliches Sehen:
Stereosehen
- Kontrast- oder Dämmerungssehen
Sehtest-Bescheinigung für Pkw, Krafträder und
Landwirtschaftliche Fahrzeuge
nach Fe-V Anlage 6 Nr. 1.1, gemäss § 12 Abs. 2
für Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, L und T (entsprechend Gruppe 1, Anhang III EG-Richtlinie) gilt § 12 Abs. 2 der
Fahrerlaubnisverordnung (Fe-V) - einfacher Sehtest -
..... für Gruppe 1: "Der Sehtest nach § 12 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (Fe-V) kann auch von einer amtlich anerkannten
Sehteststelle (z.B. Augenoptiker) durchgeführt werden. Die Identität des Antragstellers ist durch Personalausweis oder Reisepass
zu belegen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens die in der Anlage 6 Nr. 1
genannten Werte (von 0,7 / 0,7) erreicht."
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