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Fahreignungsgutachten:
Hat die Fahrerlaubnisbehörde für Inhaber oder (Wieder-) Bewerber der Fahrerlaubnisklasse B und/oder C1, C1E oder C, CE die "Beibringung eines ärztlichen Gutachtens" durch den Inhaber/Bewerber angeordnet gemäss § 11 (2) Fe-V - wird dieses entsprechend den "Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahrereignung" (des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, 6. Auflage, Februar 2000, veröffentlicht im Bericht der Bundesanstalt für Strassenwesen, Heft M 115) erstellt und gemäss Begutachtungshonorar für medizinisch-psychologische Gutachten nach § 11, Abs. 3, 13, 14 Fe-V, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998, Teil I Nr. 55 in Rechnung gestellt.
Der/Die Antragsteller/In wird gebeten, telefonisch (0 40) 27 80 63 47 zunächst einen Termin zur Vorbesprechung zu vereinbaren, zu dem die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde sowie vorhandene ärztliche Vorbefunde/Atteste, vorausgegangene Gutachten etc. bitte schon mit vorzulegen sind.
Die Kosten sind vom zu Untersuchenden (= Auftraggeber) im voraus zu zahlen.
Auch wenn von der Fahrerlaubnisbehörde (noch) kein Fahreignungsgutachten verlangt wird, ist der/die Fahrerlaubnisinhaber/In in der Verantwortung, wenn er/sie sich z. B. nach schwerer Erkrankung oder bei Behandlung mit Medikamenten, die die Aufmerksamkeit und/oder das Reaktionsvermögen herabsetzen, ein Kraftfahrzeug im motorisierten Straßenverkehr lenkt.
Der/Die behandelnde (Haus-) Arzt/Ärztin sollte (im Rahmen einer allgemeinen Sorgfaltspflicht) den/die Patient/In über die Auswirkung der Erkrankung /der (Neben-) Wirkung eines Medikamentes auf die Fahreignung aufklären. In der Praxis kann sich ein derartiges Aufklärungsgespräch als schwierig herausstellen, insbesondere, wenn nicht klar ist, ob ein/e Patient/In selbst konkret wissen will, ob ein Risiko besteht, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Der Standpunkt - die Entscheidung/Verantwortung, trotz Erkrankung/medikamentöser Behandlung ein Kraftfahrzeug zu fahren, liege beim/bei der Patient/In - ist zwar statthaft aber nicht eines verantwortlichen, ärztlichen Handelns angemessen:
Der/Die Patient/In darf erwarten, daß der/die behandelnde (Haus-) Arzt/Ärztin über evtl. Risiken aufklärt. Der ärztliche Rat ist nicht ganz unverbindlich, wenn der/die Patient/In eine Fahrlässigkeit begeht und er/sie sich bei angenommener Fahruntüchtigkeit und eindeutigem ärztlichen Ratschlag über die Bedenken hinwegsetzt und sich ans Steuer setzt. Im Falle eines Unfalles könnte ein strafrechtliches und/oder haftungsrechtliches Risiko bestehen?
Der/Die behandelnde Arzt/Ärztin ist gut beraten, ein etwaiges Aufklärungsgespräch bei angenommener Nichteignung zu dokumentieren (am besten unter Zeugen). Über juristische Konsequenzen braucht er/sie den/die Patient/In nicht zu belehren und auch der Fahrerlaubnisbehörde hierüber keine Mitteilung zu machen (Ausnahme: akute Gefahr im Verzuge - sonst gilt immer ärztliche Schweigepflicht!).
Eine mögliche Lösung: Dem/Der Patient/In zu empfehlen, sich freiwillig einer Untersuchung / Begutachtung bei eine/m/r Kollegen/Kollegin mit verkehrsmedizinsicher Qualifikation, bzw. ggf. mit verkehrspsychologischem Leistungstest zu unterziehen.
Aber auch dann werden nicht immer die Folgen einer gesundheitlichen Störung/einer medikamentösen Behandlung auf die Fahreignung mit Sicherheit abzuschätzen sein.
Eine wichtige Entscheidungshilfe leisten dabei die "Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahrereignung" und die tabellarisch, die Fahreignung bei bestimmten Erkrankungen beurteilende Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fe-V) von 1999.
Verkehrspsychologische Leistungstests (psychometrische Tests), so wie sie z. B. bei den Berufskraftfahrern mit Personenbeförderung entsprechend §§ 11 (9) und 48 (4) 3. Fe-V obligatorisch regelmässig von der Fahrerlaubnisbehörde gefordert und von verkehrsmedizinisch untersuchenden Ärzten/Ärztinnen durchgeführt werden, können bei entsprechender Fragestellung zusätzlich als Entscheidungshilfe mit herangezogen werden (entsprechend Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahrereignung 2.5 und 2.6, Seite 16 ff), bevor zu einer Fahrprobe - sofern erforderlich - mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (aaSoP) geraten wird.
Auch hierfür sind die Kosten vom zu Untersuchenden (= Auftraggeber) zu tragen.
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© 2002-2023 Dr. med. G. Bandomer
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